Allgemeine Geschäftsbedingungen der Canning Europe GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen

Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Canning Europe GmbH – im Folgenden nur noch CANNING genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.

Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im Folgenden: Vertragspartner) sind für CANNING unverbindlich. Nur soweit CANNING abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.

2. Lieferpreise, Rechnungsprüfung

Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Wird kein Preis ausdrücklich vereinbart, so gilt – uhrzeitgenau – die aktuelle Preisliste von CANNING, welche im Internet abrufbar ist. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen.

Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 6 Wochen werden von CANNING nicht mehr berücksichtigt.

3. Vertragsschluss, Bestätigung der Bestellung im E-Commerce

Mit Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). CANNING wird kurzfristig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes erklären. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird CANNING den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar. Bei elektronischen Bestellungen wird der Vertragstext von CANNING gespeichert und dem Vertragspartner auf sein Verlangen per E-Mail zur Verfügung gestellt.

4. Gefahrübergang

Der Vertragspartner trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort.

5. Gewährleistung

CANNING leistet Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß ist, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch – etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung – kein Mangel.

a. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie CANNING diese dem Vertragspartner besonders schriftlich bestätigt hat.

    Neben den von CANNING gegebenen Produktbeschreibungen stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Dritten keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

b. CANNING leistet Gewähr für zwei Jahre ab Ablieferung der Ware (Gewährleistungsfrist). Eine abweichende Gewährleistungsfrist kann im Einzelfall – insbesondere bei Sonderaktionen – vereinbart werden. Auf eine abweichende Gewährleistungsfrist weist CANNING spätestens im Angebot hin.

    Die Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind (Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

c. CANNING leistet in Abweichung von § 439 Abs. 1 BGB nach Wahl von CANNING Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung.

    Wir weisen darauf hin, dass Nachbesserung aufgrund des Massencharakters der Ware in der Regel nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). CANNING wird daher in der Regel Nachlieferung wählen. Die Nachlieferung kann in der Regel innerhalb von höchstens 30 Tagen (angemessene Frist zur Nachlieferung) erfolgen.

    Der Vertragspartner akzeptiert, dass die Nachlieferung im Einzelfall – in Abhängigkeit von Marktlage und Verfügbarkeit – auch länger dauern kann.

    Die Verfügbarkeit der Ware kann aufgrund der technischen Weiterentwicklung bereits nach kurzer Zeit eingeschränkt sein. CANNING ist daher berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung gleich- oder höherwertiger abweichender Ware auch eines anderen Herstellers zu erfüllen, soweit diese Ware nach ihren Spezifikationen funktionsidentisch ist.

d. Wählt der Vertragspartner nach Scheitern der Nacherfüllung wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

e. Grundsätzlich gilt für Computerhardware, dass der Einbau entsprechende Sachkunde voraussetzt. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht jedoch Inhalt des Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in Fremdsprachen oder gar nicht vorhanden sein.

    Besteht der Mangel – sofern diese ausnahmsweise ausdrücklich zum Inhalt des Erfüllungsanspruches gemacht wurde – in einer fehlerhaften Montageanleitung, ist CANNING nur zur Nachlieferung einer fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Montageanleitung der Montage entgegensteht.

f. Über das vorgehende Hinaus tritt CANNING dem Vertragspartner eventuell weitergehende Ansprüche gegenüber den Lieferanten von CANNING ab.

g. Für den Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrages berechnet CANNING für jeden Tag der Nutzung der Ware eine pauschale Nutzungsentschädigung von 1/1000 des Nettokaufpreises. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren Wert der Nutzung nachzuweisen.

h. Jeder Austausch erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachbelastung von Reparaturkosten und Testpauschalen. Eine Nachbelastung erfolgt insbesondere, wenn sich bei der Garantiereparatur herausstellt, dass kein Fehler vorliegt, ein unzulässiger Fremdeingriff erfolgte, die Garantievoraussetzungen entfallen sind oder ähnliches.

6. Anzeige von Mängeln

Der Vertragspartner hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen.

Der Vertragspartner hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner muss auch bei nicht offensichtlichen Mängeln CANNING innerhalb von einer Woche, nachdem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen an CANNING mitteilen.

7. Haftungsbeschränkung

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von CANNING auf den nach Art des Vertrages typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CANNING.

CANNING haftet bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten nicht.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens CANNING oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens CANNING oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden, Gesundheitsbeschädigung oder Verlust des Lebens des Vertragspartners.

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen CANNING werden nicht ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmer

CANNING behält gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware).

Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert.

Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt.

Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Vertragspartner bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung der CANNING zu deren Sicherung an CANNING ab. CANNING nimmt die Abtretung an.

Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware.

Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CANNING nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf CANNING sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Vertragspartner ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an CANNING zulässig, und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-)Gesamtforderung der CANNING. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit den Vertragspartner auftreten.

Bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von CANNING hat der Vertragspartner – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung – CANNING die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von CANNING erwünschten und erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung von CANNING gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht.

Auf Wunsch des Vertragspartners gibt CANNING nach ihrer Wahl ihr zustehende Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von CANNING um 20 % übersteigt.

Ab Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Vertragspartner zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Vertragspartner die aus an CANNING abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen.

9. Allgemeine Regelungen für den Eigentumsvorbehalt

CANNING ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartner berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung – soweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von CANNING erforderlich erscheint.

CANNING ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartners zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner.

10. Abtretungsverbot

Die Rechte und Pflichten aus den mit CANNING geschlossenen Verträgen können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung von CANNING auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von CANNING vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von CANNING, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.

11. Datenschutz

CANNING gewährleistet die Einhaltung der anwendbaren, datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Personenbezogene Daten der Vertragspartner, die bei der Registrierung übermittelt wurden, werden ausschließlich zum Zwecke der Kundenregistrierung, der Durchführung des Vertragsverhältnisses und zum bestimmungsgemäßen Betrieb der eingesetzten Systeme eingesetzt. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der CANNING in der jeweils aktuellen Fassung, wie sie auf unserer Seite abrufbar sind.

Übermittelt der Vertragspartner an CANNING Daten, die bestimmten oder bestimmbaren Personen zuzuordnen sind, ist allein der Partner dafür verantwortlich, dass der jeweils Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

Erfüllungsort ist Braunschweig. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht einschließlich des UN-Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen Privatrechtes.

Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen CANNING und dem Vertragspartner ist Braunschweig.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommende wirksame Regelung.